Registrierkassenpflicht Deutschland - Die KassSichV ist da!
Ab dem 1.1.2020 müssen Kassensysteme in Deutschland den Anforderungen der Kassensicherungsverordnung (KassSichV) entsprechen.
Für die Verwendung der Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) gibt es eine Nichtbeanstandungsregel bis zum 30.9.2020
Für GoBD (gesetzliche Aufzeichnungspflicht vor der KassSichV) konforme Kassen, die nach dem 25.1.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und bauartbedingt nicht auf die Anforderungen der KassSichV aufrüstbar sind existiert eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2022.
Für alle anderen Kassensysteme gilt diese Übergangsregelung grundsätzlich nicht!
Durch die Kassensicherungsverordnung ändert sich für dich als Betreiber das Folgende:
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Es ist bis spätestens 30.9.2020 die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) anzuschaffen
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Die Kassa ist mit der Seriennummer dem Finanzamt anzumelden (nicht notwendig vor 30.9.2020 solange das Anmeldeverfahren noch nicht existiert)
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In der Kassa sind Daten des Steuerpflichtigen wie Adresse, Steuernummer etc. zu hinterlegen.
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Mit wenigen Ausnahmen besteht eine Belegerteilungspflicht
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Für die Dauer der Aufbewahrungsfristen ist ein Export der durch die TSE abgesichten Daten sowie ein DSFinV-K Export vorzuhalten
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Der DSFinV-K Export ermöglicht dem Finanzamt eine tiefergehende steuerliche Prüfung von Kassetransaktionen wie der Verbuchung von Gutscheinen, Trinkgeldern etc. Dies bedeutet, dass im Rahmen einer, jederzeit unangekündigten, Kassennachschau oder einer Betriebsprüfung sehr detaillierte Fragen zu einzelnen Kassenvorgängen gestellt werden können.
Registrierkassenpflicht AUT - 100% Finanzkonform
Die Kassenpflicht ist eine gesetzliche Regelung in Österreich, die seit 01.05.2016 gilt und festlegt, dass alle Unternehmen ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zur Einzelerfassung der Barumsätze verwenden müssen. Die Registrierkassenpflicht gilt:
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ab einem Nettojahresumsatz von € 15.000
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und wenn hiervon der Barumsatz (Bar, Kreditkarte, Gutschein, usw.) € 7.500,- überschreitet.
Die Registrierkassenverordnung dient der Bargelderfassung und hat zum Ziel Steuerhinterziehung zu bekämpfen.
Diese Kassenpflicht wurde 2017 um die Registrierkassensicherheitsverordnung
(RKSV) erweitert, laut der ein zusätzlicher Manipulationsschutz notwendig ist.
Infos zur RKS-V
Seit 1.4.2017 müssen alle Registrierkassen zusätzlich über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Diese soll einen Manipulationsschutz garantieren. Die Sicherheitseinrichtung besteht aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der elektronischen Signatur. In der Signatur sind der aktuelle Umsatzstand, der Umsatzstand des letzten Belegs sowie der Barumsatz des aktuellen Belegs verkettet. Damit ist eine Manipulation durch Löschung von Belegen ausgeschlossen.
Die österreichische RKS-V setzt Octobox mit Signatureinheit der Firma A-Trust, sowohl in einer Offline als auch in einer Online Variante um.
Ob mit Internet oder ohne, Octobox läuft immer, und zwar zu 100% Finanzkonform
Infos zur TSE
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Mit Octobox sicher in die Zukunft
Durch die sich ständig im Wandel befindliche Gesetzeslage fällt es dem Unternehmer oft schwer den Durchblick zu behalten. Wer sich für Octobox entscheidet, hat eine Sorge weniger.
Nicht nur erfüllt Octobox sämtliche aktuellen, gesetzlichen Voraussetzungen zum legalen Betrieb,weiters verpflichten wir uns gesetzliche Veränderungen im Rahmen der Registrierkassenpflichten in AUT und DE umzusetzen und kostenlos an unsere Kunden weiterzugeben.